FRAGEN & ANTWORTEN – BETREUUNG IN DER GRUNDSCHULE

Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Das Gesetz ist am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung in der Grundschule betrifft das Kita-System nur zum Teil. Jedoch möchte der KEA TR SAB alle Eltern und Sorgeberechtigten von Kita- und Hort-Kindern über die Betreuungsregelungen in der Grundschule informieren. Denn der Rechtsanspruch steht auch in Konkurrenz zur Betreuung im Hort, auf die es spätestens nach einem Angebot auf Betreuung in der Grundschule keinen Rechtsanspruch mehr gibt.

Deshalb haben wir zusammen mit dem KEA DÜW auf Basis der FAQs auf dem Bildungsserver des Landes (Quelle: https://ganztagsschule.bildung-rp.de/rechtsanspruch-ganztag.html) die wichtigsten Fragestellungen für Eltern zusammengetragen.

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An wen richtet sich der Rechtsanspruch?
Aufgrund der Verankerung des Rechtsanspruches im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich für die Erfüllung des Rechtsanspruches adressiert. In Rheinland-Pfalz sind dies die 41 Jugendämter der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.
Wird jede Grundschule in Rheinland-Pfalz nun Ganztagsschule?
Aufgrund des hohen Ausbaustandes hat heute bereits jedes Kind in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, ein qualitativ hochwertiges schulisches Ganztagsangebot wohnortnah und kostenlos in Anspruch zu nehmen. Das Netz der Ganztagsschulen wird auch in den kommenden Jahren bedarfsgerecht weiter verdichtet. Ob an einem Schulstandort eine Ganztagsschule errichtet wird, hängt wie bisher auch von den vor Ort vorhandenen Bedarfen ab.
Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die eine Förderschule besuchen?
Auch wenn es sich bei der Betreuenden Grundschule nicht wie bei der Ganztagsschule um ein schulisches Bildungsangebot handelt, so halten die derzeit 595 Grundschulen, an denen dieses Angebot eingerichtet ist, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vor. Dieses Modell soll auch künftig nicht ausgeschlossen werden.
Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die eine Förderschule besuchen?
Auch wenn es sich bei der Betreuenden Grundschule nicht wie bei der Ganztagsschule um ein schulisches Bildungsangebot handelt, so halten die derzeit 595 Grundschulen, an denen dieses Angebot eingerichtet ist, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vor. Dieses Modell soll auch künftig nicht ausgeschlossen werden.
Werden die Zeiten an Ganztagsschulen ausgeweitet (z. B. Freitagnachmittag über 16 Uhr hinaus)?
Inwiefern vor Ort Angebote am Freitagnachmittag oder über die festgelegten acht Stunden hinaus erforderlich sind, wird im Zuge der Bedarfsplanung von den Jugendämtern zu bewerten sein. Sicherlich wird es auch Betreuungsbedarfe der Familien am Freitagnachmittag geben. Daraus leitet sich aber nicht automatisch ab, dass die Angebote der Ganztagsschulen künftig auf den Freitag ausgeweitet werden. Viele Ganztagsschulen tragen den weitergehend Betreuungsbedarfen der Familien bereits heute Rechnung. Im Schuljahr (2021/2022) gibt es bereits an 297 Ganztagsgrundschulen (von insgesamt 347) ein den Ganztag ergänzendes Betreuungsangebot im Rahmen der Betreuenden Grundschule. 220 dieser Ganztagsschulen haben z. B. ein Betreuungsangebot auch am Freitagnachmittag eingerichtet.

Wie wird GTS weiter ausgestaltet (offen, verpflichtend)?
Das Ausbauprogramm der Ganztagsschulen wird gemäß dem Koalitionsvertrag weiter fortgeführt. Die Ganztagsschule in Angebotsform wird auch weiterhin als teilgebundenes schulisches Bildungsangebot ausgestaltet.
Werden die bisherigen Betreuungsangebote (GTS, Betreuende GS, Hort) bestehen bleiben?
Die bisherigen Ganztagsangebote für Grundschulkinder an Einrichtungen nach KiTaG und im Schulbereich werden bestehen bleiben können.
Wird das Angebot der betreuenden Grundschule (in der Regel mit einer Betreuung über Mittag bis gegen 14.00 Uhr in der Schule) als bedarfserfüllend erfasst?
Auch die Angebote der Betreuenden Grundschule können zur Erfüllung eines bedarfsgerechten Angebotes herangezogen werden. Für die konkrete zeitliche Ausgestaltung sind – wie bei allen anderen Angebotsformen auch – die Regelungen des GaFöG maßgeblich und müssen im Rahmen der Bedarfsplanung entsprechend bewertet werden.
Werden die Zeiten im GTS-Bereich ausgeweitet? Wie wird der Freitag im GTS Bereich abgebildet?
Es ist derzeit nicht vorgesehen, das teilgebundene Angebot der Ganztagsschulen auf den Freitagnachmittag auszuweiten. Ergänzend zum zeitlichen Umfang der Ganztagsschule (Montag bis Donnerstag bis i. d. R. jeweils 16 Uhr) muss in den Randzeiten (vor Unterrichtsbeginn / nach Unterrichtsende) sowie am Freitagnachmittag zur Erfüllung eines bedarfsgerechten Angebots / des Rechtsanspruchs bei Bedarf ein ergänzendes Angebot eingerichtet werden, z. B. eines der Betreuenden Grundschule.
Können schulische Betreuungsangebote weiterhin mit der derzeitigen Angebotsstruktur fortgesetzt werden? Kann der Betreuungsanspruch durch eine Erweiterung von vorhandenen Betreuungsangeboten der Schule abgedeckt werden?
Schulische Betreuungsangebote können fortgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um Angebote, die unter Schulaufsicht stehen. Für diese gelten die Vorgaben aus dem Schulbereich. Der Rechtsanspruch in der Schulzeit (Ferienzeiten sind gesondert zu betrachten) kann grundsätzlich durch eine bedarfsgerechte zeitliche Ausweitung des schulischen Betreuungsangebotes erfüllt werden. Ist eine zeitliche Ausweitung des schulischen Betreuungsangebotes für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung erforderlich, so muss dies auf Grundlage von entsprechenden Abstimmungen zwischen dem Jugendamt, dem Träger der Betreuenden Grundschule und dem Schulträger erfolgen.
Liegt die rechtliche Verantwortung für Betreuungsangebote in der Schule, die über den reinen Schulunterricht hinausgehen, bei den Schulträgern oder bei den Landkreisen als öffentlichem Träger der Jugendhilfe?
Die rechtliche Verantwortung für die einzelnen Angebote selbst bleiben unverändert. Zu unterscheiden ist, ob es einer Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII bedarf oder ob das Angebot unter Schulaufsicht steht. Die schulischen Angebote stehen alle unter Schulaufsicht.

Die Verantwortung für die Erfüllung des Rechtsanspruches hingegen liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Dort liegt auch die Verantwortung für die Bedarfsplanung. Im Zuge dieser können die schulischen Angebote entsprechend berücksichtigt werden. Zu bewerten ist dann im Vergleich der bestehenden Angebote und der Bedarfe, welche Bedarfe durch die schulischen Angebote ggfs. nicht gedeckt sind und wie diese Bedarfe erfüllt werden können. Dies ist etwa durch die Ausweitung der schulischen Betreuung möglich. Dies muss dann in Abstimmung des Jugendamtes und des Trägers des Betreuungsangebotes erfolgen.

Wie gestaltet sich die Mittagsverpflegung (verpflichtend – in welcher Form)?
Eine gute Mittagsverpflegung ist Bestandteil jedes guten Ganztagsangebotes. Eine entsprechende Verpflichtung zur Vorhaltung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung gibt es an Ganztagsschulen und an betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, nicht aber an Betreuenden Grundschulen. Da jedes Grundschulkind bereits heute ein kostenloses und wohnortnahes Ganztagsschulangebot in Anspruch nehmen kann, das auch eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung beinhaltet, ist bei Betreuenden Grundschulen auch künftig keine Verpflichtung vorgesehen. Gleichwohl ergibt sich die Verpflichtung, eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Mittagessensituation zu treffen, aus der Verantwortung für ein bedarfsgerechtes Angebot. Die Finanzhilfen des Bundes können für Investitionen in den Küchen- und Mensabereich genutzt werden, um noch nicht bedarfsgerechte Angebote zu ertüchtigen.
Kann der Rechtsanspruch auch als Hortangebot sichergestellt werden?
Der Rechtsanspruch kann auch durch das zur Verfügung Stellen von Hortangeboten erfüllt werden (vgl. § 17 KiTaG).

Welche bereits bestehenden Angebote der Nachmittagsbetreuung können als rechtsanspruchsdeckend angesehen werden?
§ 24 Abs. 4 SGB VIII sieht vor, dass Kinder von Schuleitritt bis zum Beginn der fünften klassenstufe einen ab 2026 stufenweise greifenden Rechtsanspruch auf ein Ganztagsangebot an Werktagen (Montag – Freitag) im Umfang von acht Stunden täglich haben (subjektiver Rechtsanspruch). Über diesen vom Rechtsanspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (objektiv-rechtliche Verpflichtung).

Voraussetzung dafür, dass Ganztagsangebote für Grundschulkinder einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten können, ist entweder eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII. Dazu zählt insbesondere die Schulaufsicht. Die in Rheinland-Pfalz vorhandenen schulischen Ganztagsangebote können damit einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten.

Auch wenn die vorhandenen schulischen Ganztagsangebote vom zeitlichen Umfang her den subjektiven Rechtsanspruch (an Werktagen acht Stunden täglich) ggfs. zeitlich nicht komplett entsprechen und damit nicht vollständig rechtsanspruchserfüllend sind, so kann aber durchaus ein den Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot bereits vorliegen, denn es gibt für die Kinder und Familien keine Verpflichtung, den Rechtsanspruch vollumfänglich wahrzunehmen.

Ob die bereits bestehenden schulischen Angebote vom zeitlichen Umfang her den Bedarfen der Familien vor Ort entsprechen, ist im Rahmen der Bedarfsplanung zu erfassen und zu bewerten.

Wird es insgesamt mehr Anspruch auf Räume geben bzw. werden die vorhandenen Raumkonzepte erweitert?
Die räumliche Ausstattung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, zeitgemäße Ganztagsangebote umsetzen zu können. Für schulische Ganztagsangebote kann die im Schulgebäude bzw. dem Schulgelände vorhandene Infrastruktur umfänglich und multifunktional genutzt werden. Ganztagsspezifische Räume werden im Rahmen des Landesschulbauprogrammes gefördert. Für Ganztagsschulen sind derzeit zusätzlich im Raumprogramm eine Mensa, eine Küche und weitere Räume wie etwa ein Spieleraum oder ein Ruheraum vorgesehen. Im Zuge der geplanten Neufassung der Schulbaurichtlinie, wird der Rechtsanspruch Ganztag entsprechend berücksichtigt.
Wird das Mittagessen beitragsfrei sein?
Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist ein wichtiger Bestandteil eines jeden Ganztagsangebotes. Eine generelle Beitragsfreiheit ist derzeit nicht vorgesehen. Es ist erklärtes Ziel, dass keine Schülerinnen und Schüler infolge eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit der Familien von einem bestehenden Mittagessensangebot ausgeschlossen sind. Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 6 SGB II und 34 Abs. 6 SGB XII übernommen. Ein Eigenanteil ist von den Familien, die einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB II oder XII haben, nicht zu entrichten. Zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Familien, die keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 34 SGB XII beziehen, aber Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben (sogenannte Härtefälle), stellt die Landesregierung den Trägern von Ganztagsschulen mit dem freiwilligen Sozialfonds seit dem Schuljahr 2006/2007 jährlich 250.000 Euro zur Verfügung.
Schulentwicklungsplanung (§ 91 Abs. 3 und 4 SchulG): Wie können Erkenntnisse der Schulträger und der Jugendämter im Hinblick auf die Erfüllung des Rechtsanspruches zusammengeführt werden?
II.5 Gemäß § 91 Abs. 3 und 4 SchulG sind die Schulträger der Grundschulen auf Ebene der Verbandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte zu einer Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Wie können die Erkenntnisse aus der Schulentwicklungsplanung der Schulträger und die aus der Bedarfsplanung der Jugendämter im Hinblick auf die Erfüllung des Rechtsanspruches zusammengeführt werden?

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, im Rahmen der Jugendhilfeplanung ein bedarfsgerechtes Angebot zu planen; diese ist mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abzustimmen (§ 80 Abs. 5 SGB VIII). Auch bei der Schulentwicklungsplanung handelt es sich um eine solche überörtliche Planung.

Da der überwiegende Teil der Ganztagsangebote für Kinder im Grundschulalter im schulischen Bereich verortet ist, ist die regionale Schulentwicklungsplanung der Schulträger auch für die Bedarfsplanung der Jugendämter von maßgeblicher Bedeutung. Dies insbesondere auch, § 17 KitaG vorsieht, dass ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen (Hort) nur vorzuhalten ist, wenn die Betreuung nicht im Rahmen der Schule erfolgt.

Deshalb wird dringend empfohlen, dass sich die Schulträger und Jugendämter zu ihren jeweiligen Erkenntnissen aus der Schulentwicklungsplanung bzw. der Bedarfsplanung austauschen und abstimmen. Dies kann zum Beispiel durch die Einrichtung gemeinsamer Arbeitsgruppen erfolgen.

Liegt die rechtliche Verantwortung für Betreuungsangebote in der Schule, die über den reinen Schulunterricht hinausgehen, bei den Schulträgern oder bei den Landkreisen als öffentlichem Träger der Jugendhilfe?
Der Rechtsanspruch richtet sich an den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe; insofern liegt die rechtliche Verantwortung für dessen Erfüllung beim öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Gewährleistungsträger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (§ 79 Abs.1 SGB VIII). Dies folgt der grundsätzlichen Aufstellung des SGB VIII und der Zuordnung der Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung nach den Gebietskörperschaftsgruppen. Für den Schulbetrieb an sich bleiben die nach dem SchulG vorgesehenen Schulträger gemeinsam mit dem Land, das i.d.R. die Personalverantwortung für das pädagogische Personal trägt, verantwortlich.

Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Bedarfsplanung und somit die Einschätzung, ob und wie weit die schulischen Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eingesetzt werden können.

Wie stark wird der Elternwille berücksichtigt?
Bei der Ausgestaltung der Ganztagsförderung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist der Elternwille im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Bedarfsplanung) zu berücksichtigen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen transparent darlegen können, dass sie die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Familien im Rahmen der Bedarfsplanung erfassen und berücksichtigen. Sollten Bedürfnisse und Wünsche nicht erfüllt werden können, ist dies vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 SGB VIII zu begründen.

Was passiert, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bedarfe nicht decken können, z.B. wegen nicht ausreichend vorhandener Personalressourcen?
Es handelt sich um einen Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (neue Fassung).

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt – aus welchen Gründen auch immer – wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Rechtsweg zur Umsetzung gezwungen werden können.

Die Konsequenzen sind vergleichbar mit denen, die aus dem Kita-Bereich bekannt sind.

Was wird unter dem Betreuungsanspruch hinsichtlich Umfang, Art und Ausgestaltung für jedes Kind konkret verstanden? Bezieht sich der Anspruch auf jede Schule und jedes Kind oder gibt es eine von der Kommune zu erfüllende Quote?
Umfang, Art und Ausgestaltung der Ganztagsangebote müssen den Bedarfen vor Ort entsprechen, die im Zuge der Bedarfsplanung zu erheben und zu bewerten sind. Der subjektive Rechtsanspruch im Umfang von 8 Stunden täglich an Werktagen gilt ab 2026 stufenweise aufsteigend für jedes Kind vom Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (objektiv-rechtliche Verpflichtung).

Der Rechtsanspruch richtet sich an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen eine bestimmte Schule. Er muss daher auch nicht an der Schule des jeweiligen Kindes erfüllt werden. Das SGB VIII folgt einem „wohnortnahen“ Prinzip, das obergerichtlich allgemein anerkannt und ausgestaltet ist. Wohnortnah ist nach der Rechtsprechung des OVG RLP die Entfernung von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Steh-, Warte- und Umsteigezeit.

Eine von der Kommune zu erfüllende Quote kann es nicht geben, da es sich bei der Regelung im SGB VIII um einen Rechtsanspruch handelt und keine Pflicht der Kinder, den Rechtsanspruch in Anspruch zu nehmen. Daher folgt auch hier der Anspruch dem SGB-VIII-Gedanken auf ein den Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot, welches auch der Gemeindeordnung mit der Forderung nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung folgt.

Was wird inhaltlich unter ganztägiger Betreuung verstanden und wie ist diese konkret auszugestalten?
In RLP gibt es bereits ein breites Angebot ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in unterschiedlichen Ausführungen. Dieses Angebot wird kontinuierlich qualitativ und bedarfsgerecht weiterentwickelt.

Auch wenn es der Entscheidung der Grundschulkinder, vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, überlassen ist, in welchem Umfang Ganztagsangebote wahrgenommen werden, so ist ein Mindestmaß an Zeit erforderlich, um eine effektive Förderung im Hinblick auf die Chancen der Kinder zu gewährleisten. Dies ermöglicht es, pädagogische Konzepte umzusetzen, die Kinder durch eine Vielzahl von Maßnahmen besser fördern. So können beispielsweise unterrichtsbezogene Angebote wie die Betreuung von Hausaufgaben oder freizeitorientierte Angebote oder auch ein Mittagessen gewährleistet werden.

Träger von Tageseinrichtungen für Kinder (z. B. Horte) müssen nach § 45 SGB VIII und diversen Regelungen des Kitagesetzes im Betriebserlaubnisverfahren Konzeptionen vorlegen, die die Ausgestaltung des Angebotes definieren. Der Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 17 KiTaG nach dem individuellen Bedarf.

Beim Angebot der Ganztagsschule in Angebotsform handelt es sich um ein schulisches Bildungsangebot. Für das schuleigene pädagogische Konzept, das die Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, ist ein Rahmen vorgegeben. Dieser definiert vier verbindliche Gestaltungselemente: unterrichtsbezogene Ergänzungen, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung. In der Praxis führt jede Schule den Unterricht nach der Stundentafel mit Angeboten aus den vier Gestaltungselementen zu pädagogisch sinnvollen Lernarrangements zusammen. Wichtig ist, dass alle Elemente ausgewogen im pädagogischen Konzept berücksichtigt sind.

Die Ganztagsschulen in offener Form bieten ein nachmittägliches Betreuungsangebot. Nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz ist eine Schule offene Ganztagsschule, wenn sie an mindestens drei Wochentagen zu je sieben Zeitstunden geöffnet hat. An den Ganztagsschulen in offener Form ist die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Das Angebot kann zeitlich flexibel wahrgenommen werden, weil es keinen mit dem Unterrichtsvormittag vergleichbaren schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst.

Welche räumlichen Voraussetzungen werden für die Betreuung als notwendig erachtet und im Schulbauprogramm anerkannt?
Für ein qualitativ gutes Ganztagsangebot sind unter anderem auch entsprechende räumliche Ressourcen erforderlich. Die baulichen Voraussetzungen an den Schulstandorten sind sehr individuell. Ebenso die schuleigenen Konzepte, die ggfs. eine pädagogische Begründung für zusätzliche Raumbedarfe beinhalten. Die schulindividuellen Gegebenheiten sind deshalb immer mit zu berücksichtigen.

Auch wenn bei schulischen Ganztagsangeboten, die für den Unterrichtsvormittag vorhandene schulische Infrastruktur mitgenutzt werden kann, sieht das Rahmenraumprogramm entsprechend der Schulbaurichtlinie folgende zusätzlichen ganztagsspezifischen Räume für Ganztagsschulen in Angebotsform und Ganztagsschulen in verpflichtender Form vor:

– Küche,
– Mensa,
– zwei zusätzliche Räume (zumeist bei Grundschulen ein Ruhe- und ein Spielraum).

Sofern eine entsprechende pädagogische Notwendigkeit gegeben ist, können entsprechende Räume auch an offenen Ganztagsschulen geschaffen werden.

Können Eltern und Sorgeberechtigte, die einen Ganztagsanspruch geltend machen, rechtsanspruchserfüllend auf ein Ganztagsschulangebot im benachbarten Schulbezirk verwiesen werden?
Entsprechend dem GaFöG gilt der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichtes und der Angebote der Ganztagsschulen, auch der offenen Ganztagsschulen als erfüllt.

Der Besuch einer Ganztagsschule in Angebotsform bzw. in verpflichtender Form ist ein wichtiger Grund für einen Wechsel des Schulbezirkes im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG. Zur Erfüllung des Rechtsanspruches können Eltern auf das Angebot benachbarter Ganztagsschulen hingewiesen werden. Sie entscheiden wie bisher in eigener Verantwortung, ob sie das Angebot dort wahrnehmen wollen und einen entsprechenden Antrag auf Wechsel des Schulbezirkes stellen.

Weil es sich beim Angebot der offenen Ganztagsschule nicht um ein schulisches Bildungsangebot handelt, ergibt sich daraus grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG für einen Wechsel des Schulbezirkes.

Ist die Inanspruchnahme eines bedarfsdeckenden Ganztagsangebotes beitragsfrei?
Die Elternbeiträge ergeben sich aus der Inanspruchnahme des jeweiligen Angebots und den jeweils zugrundeliegenden Regelungen.

Da es sich bei den Ganztagsangeboten der Ganztagsschulen in Angebotsform bzw. in verpflichtender Form um ein schulisches Bildungsangebot vergleichbar zum Unterrichtsvormittag handelt, trägt das Land die Kosten für das pädagogische Personal. Deshalb ist der Besuch der Ganztagsschule bis auf das Mittagessen für die Familien kostenfrei. Durch den hohen Ausbaustand an Ganztagsschulen kann heute bereits jedes Kind im Grundschulalter ein qualitativ hochwertiges, wohnortnahes und beitragsfreies Ganztagsangebot in Anspruch nehmen.

Bei den Angeboten der offenen Ganztagsschule haben die Träger entsprechend der schulrechtlichen Vorgaben weiterhin die Möglichkeit, entsprechende Elternbeiträge zu erheben.

Für Angebote der Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG (Elternbeiträge für die Förderung von Schulkindern). Nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sind Kostenbeiträge zu staffeln (Einkommen der Eltern, Kinderzahl, Betreuungszeit) bzw. können, wenn die dadurch entstehenden Belastungen nicht zumutbar sind, auf Antrag erlassen werden.

Wie stellt sich die Finanzierung der laufenden Kosten dar?
Die Finanzierungsverantwortung für die schulischen Ganztagsangebote ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben der § 74 ff. SchulG.

Als schulisches Bildungsangebot trägt das Land bei Ganztagsschulen in verpflichtender Form und in Angebotsform die Kosten für das pädagogische Personal. Diese Angebote sind bis auf das Mittagessen deshalb kostenlos.

Die Personalkostenträgerschaft bei Angeboten der offenen Ganztagsschulangebote liegt bei den entsprechenden Trägern. Das Land unterstützt die Träger von Angeboten der Betreuenden Grundschule bei der Finanzierung der Sach- und Personalkosten durch eine entsprechende Landeszuwendung.

Ist der Hort im Bedarfsplan des jeweiligen Jugendamtes aufgenommen, beteiligt sich das Land entsprechend der Regelungen des KiTaG an den Personalkosten.

Wie ist der Beförderungsanspruch geregelt und wer trägt dafür die Kosten?
Weil die Teilnahme an Angeboten der Ganztagsschulen in verpflichtender Form im Sinne von § 64 Abs. 1 SchulG für verbindlich erklärt ist, obliegt es gemäß § 69 SchulG den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu sorgen, wenn ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die für den Ganztag an Ganztagsschulen in Angebotsform angemeldet sind. Weil die Teilnahme an einem Ganztagsangebot einer Ganztagsschule in verpflichtender Form bzw. in Angebotsform ein wichtiger Grund für den Wechsel des Schulbezirkes im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG ist, gilt dies in gleichem Maße für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aus diesem Grund den Schulbezirk wechseln.

Da für die Angebote der offenen Ganztagsschule (auch Betreuende Grundschule) für die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine Teilnahmeverpflichtung im Sinne der Schulpflicht besteht, ergibt sich aus den schulgesetzlichen Regelungen bei diesen Angeboten kein Beförderungsanspruch.