Immer wieder treten in Bezug auf die Elternmitwirkung Fragen zur sozialen Elternschaft auf. Der LEA hat in Absprache mit dem Bildungsministerium FAQ dazu formuliert. Diese und weitere FAQs findet ihr auch auf der Website: https://www.lea-rlp.de/fragen-und-antworten/
Sind sog. soziale Eltern, die nicht sorgeberechtigt sind, auch in den Elternausschuss wählbar und wahlberechtigt?
Unter den Begriff soziale Eltern nach dem SGB VIII zählen z.B. Pflegeeltern oder ggf. auch neue Partner:innen der leiblichen Eltern.
Der Bereich der Elternmitwirkung ist von der Alltagssorge der Pflegeeltern umfasst.
Dies lässt sich auch klar aus dem Gesetz herleiten: § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt die Pflegeperson zur Entscheidung und gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Darunter kann man die Mitgliedschaft im Elternausschuss der Kita des Pflegekindes ganz sicher fassen.
Auch andere soziale Eltern können den EA wählen und in den EA gewählt werden als Ersatz für die tatsächlichen Elternteile. Wenn eines der tatsächlichen Elternteile sein Recht nicht ausübt, kann ein soziales Elternteil übernehmen, z.B. auch ein:e neue:r Lebenspartner:in.
Wenn beide leiblichen Eltern sich aber um die Themen in der Kita kümmern wollen, gibt es keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit für neue Partner:innen.
Und wie sieht es aus, wenn beide leiblichen Elternteile des Kindes wiederum neu liiert sind und alle in der Elternversammlung sind und und wählen wollen bzw. gewählt werden wollen?
Nach dem Elternbegriff des SGB VIII könnte man auch die neuen Partner:innen der leiblichen Eltern als sorgeberechtigt ansehen. Damit würden sie rechtlich ebenfalls als Eltern gelten. In diesem Fall dürften sie an der Wahlversammlung teilnehmen, wählen und selbst gewählt werden. Das würde bedeuten, dass für ein Kind im Extremfall bis zu vier Elternteile anwesend wären und ihre Stimme abgeben könnten.
Die KiTaGEMLVO folgt jedoch einer anderen Logik. Die Erziehungsvorstellungen der Eltern werden nicht nach der Anzahl der Kinder oder Betreuungspersonen unterschieden. Deshalb soll jeder sorgeberechtigte Elternteil genau eine Stimme haben. Bei Alleinerziehenden ist es außerdem möglich, auch die Stimme des anderen Elternteils zu übernehmen. Nach dieser Regelung können also immer nur höchstens zwei Stimmen pro Kind abgegeben werden.
Würde man nun auch den neuen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern getrenntlebender Eltern ein Stimmrecht einräumen, wäre dieses Kind stärker vertreten als andere. Das Stimmrecht würde dann nicht mehr gleichmäßig verteilt sein, sondern von Zufällen abhängen – etwa davon, wie viele Erwachsene sich um ein Kind kümmern.
Hinzu kommen praktische Probleme: Die Kita kann kaum prüfen, ob ein neuer Partner oder eine neue Partnerin tatsächlich dauerhaft Verantwortung für das Kind übernimmt und deshalb als erziehungsberechtigt gelten kann. Außerdem könnten dann auch andere Personen einbezogen werden, die das Kind regelmäßig betreuen, zum Beispiel Großeltern oder andere nahe Verwandte. Dadurch würde sich die Zahl der Stimmberechtigten weiter erhöhen.
Im Sinne der Rechtsklarheit und der Einheitlichkeit bei der Durchführung von Wahlen sollte auch in solch außergewöhnlichen Fallkonstellationen das Zwei-Stimmen-Prinzip, also jeder sorgeberechtigte Elternteil hat eine Stimme, beibehalten werden. Damit wird das Erziehungsrecht der Eltern im Kontext Kita ausreichend gesichert.


