FRAGEN & ANTWORTEN – KITA

Der Landeselternausschuss und der Kreiselternausschuss Trier-Saarburg beraten EA-Mitglieder zur Lage der Elternmitwirkung. Dabei begegnen dem LEA und auch uns eine Reihe von typischen Fragen, die immer wieder auftauchen.

Wir haben gemeinsam mit dem KEA DÜW auf dieser Seite angefangen, diese Fragestellungen zu sammeln sowie zu beantworten. In Zukunft werden die FAQs stetig überarbeitet und ergänzt.

Weitere FAQs finden sich auch auf der Seite des Landeselternausschusses (LEA) RLP: Fragen und Antworten – LEA

Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Der Elternausschuss

Aufgaben

Was ist die wesentliche Aufgabe des EA?
Hauptaufgabe des Elternausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita. Der EA darf Anregungen zu allen Fragen der Kita-Arbeit geben, insbesondere auch zu pädagogischen und konzeptionellen Fragen. Der Träger ist verpflichtet, dem EA Auskunft zu seinen Fragen zu geben. Der EA ist nicht zuständig für alle Personalangelegenheiten sowie Fragen, die nur ein einzelnes Kind betreffen.
Ist der EA für die Organisation der Kita-Feste verantwortlich?
Nein. Natürlich sollen die Kita-Eltern bei der Organisation der Feste mitwirken. Dies muss aber nicht der EA machen. Wenn man dafür eine Projektgruppe gründet, kann man auch Eltern einbeziehen, die sich sonst nicht im EA engagieren. Aber natürlich entscheidet letztlich der EA für sich, inwieweit er sich als Gremium in die Organisation einbinden will.

Wahlen

Wieviele Mitglieder hat der Elternausschuss?
Der Elternausschuss besteht aus einem Mitglied pro angefangene 10 Betreuungsplätze der Kita laut ­Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei Mitgliedern. Diese Zahl ist unveränderlich und kann auch nicht durch einen Beschluss der Elternversammlung verändert werden. Sollten nicht genug Kandidierende zur Verfügung stehen, so bleiben Plätze frei und können im Laufe des Jahres durch die Elternversammlung nachbesetzt werden. Es ist sehr empfehlenswert, dass die Elternversammlung direkt auch Ersatzmitglieder wählt, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nachrücken, wenn ein EA-Mitglied während der Amtszeit ausscheidet (z.B. weil das Kind die Kita verlässt).

Beispiel:
In einer Kita mit 55 Betreuungsplätzen laut Betriebserlaubnis sind 6 Mitglieder zu wählen. Daneben können beliebig viele Ersatzmitglieder als Nachrückende gewählt werden.

Sind Brief-/Urnenwahlen zur Wahl des EA zulässig?
§ 4Abs. 3 EMLVO lässt es zu, dass die Elternversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht direkt in der Versammlung, sondern in Form einer Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung steht nur der Elternversammlung zu, durch Träger oder bisherigen Elternausschuss beschlossene Urnenwahlen sind und bleiben ungültig!
Wann muss ein EA nachgewählt werden?
Der EA wird jährlich neu gewählt. Immer wieder scheiden allerdings EA-Mitglieder während der Amtszeit aus – meist, weil die Kinder die Kita verlassen (damit erlischt sofort die Mitgliedschaft im EA). Es ist daher sehr empfehlenswert, bereits bei der Wahl des EA Ersatzmitglieder als „Nachrückende“ zu
bestimmen. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, so bleiben die Plätze frei, sofern keine Nachwahl erfolgt. Eine Elternversammlung zur Nachwahl kann von Trägervertretung, Kita-Leitung oder EA einberufen werden. Hat der EA durch Abgänge nur noch weniger als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat der Träger gemäß § 5 Abs. 4 EMLVO zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Elternversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Tritt dieser Fall im Juni oder später ein, kann der Träger im Einvernehmen mit dem verbleibenden EA entscheiden, auf eine Nachwahl zu verzichten und stattdessen schon kurz nach den Sommerferien die reguläre Neuwahl durchzuführen.

Funktionsämter

Haben Elternausschuss-Vorsitzende einen „Sonder-Status“?
Jein. Vorsitzende Mitglieder des EA koordinieren Termine und leiten die Sitzungen. Sie sammeln Themen für die EA Sitzung, fertigen Tagesordnung und Einladungen an – falls sie diese Aufgaben nicht delegieren.
Sie haben keine Informationsprivilegien oder ähnliches, keinen Sonder-Status und sind mit den anderen Elternausschussmitgliedern gleichberechtigt. Informationen, die das vorsitzende Mitglied erhält, müssen an die anderen EA Mitglieder weitergegeben werden. Das vorsitzende Mitglied repräsentiert den gesamten Elternausschuss nach außen, deshalb sind Stellungnahmen mit dem gesamten EA abzusprechen.
Ist man in seiner Funktion als EA-Mitglied versichert?
Ja. Alle, die für die Kita etwas tun, sind über die Landesunfallkasse versichert. Überregionale Elternvertretungen sind über die Landesehrenamtsversicherung versichert. Eine Rechtsschutzversicherung steht für Elternvertretungen nicht zur Verfügung.

Kommunikation

Muss für die Weitergabe der Kontaktdaten an KEA/StEA oder LEA eine Einwilligung eingeholt werden?
Nein. Die EMLVO schafft in §§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 5, 14 Abs. 5 eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die nach den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung eine Grundlage für die Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Elternmitwirkung bietet. Einzelne Einwilligungen der Betroffenen müssen daher nicht eingeholt werden.

Pflichten

Müssen Aushänge oder Protokolle des EA von Leitung oder Träger genehmigt werden?
Nein. Der EA erfüllt mit der Information der Kita-Elternschaft seine gesetzliche Funktion. Er ist kein administratives Gremium der Kita. Ein Veto-Recht (Zensur) durch Träger oder Kita-Leitung gibt es daher nicht. Es empfiehlt sich daher, einen festen Platz („Elternausschussbrett“) festzulegen, damit eindeutig erkennbar ist, ob es sich um Informationen „der Kita“ oder „des Elternausschusses“ handelt.

Rechte

Kann der EA auf das Betreuungsangebot der Kita einwirken?
Der Träger entscheidet gemeinsam mit dem Jugendamt im Rahmen der Bedarfsplanung über die Betreuungszeiten. Dabei besteht die Verpflichtung, zu einem bedarfsgerechten Angebot beizutragen und den Bedarf der Eltern zu ermitteln. Dazu ist der Elternausschuss zwingend vorher anzuhören und die Vorstellungen der Eltern sind bei der Entscheidung über den Umfang des Betreuungsangebotes zu berücksichtigen.
Verantwortlich dafür, dass der Bedarf der Eltern in einem tauglichen Verfahren ermittelt wird, ist zunächst einmal das Jugendamt. Dabei kann es die Hilfe des Trägers in Anspruch nehmen, muss aber sicherstellen, dass die Eltern bei der Bedarfsabfrage zutreffend informiert sind und dass die Eltern ergebnisoffen befragt werden. Eine Bedarfsabfrage, die von vornherein nur das Wunschergebnis des Trägers zur Wahl stellt, ist sicherlich untauglich. Es kann dann ggf. sinnvoll sein, dass der EA in einer eigenen Umfrage den Bedarf bei den Eltern erhebt und die so gewonnenen Informationen dem Jugendamt zur Verfügung stellt. Bedarfsgerechte Betreuungszeiten sind rechtlich geboten: §22 Abs. 2 Satz 3 SGB XIII: „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen […] 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.“ Hinweis: Zwar soll die Bedarfsplanung auf alle Bedürfnisse der Eltern eingehen. Der einklagbare Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ab dem 1. Lebensjahr gilt aber als erfüllt, wenn sich das Angebot auf täglich durchgängig sieben Stunden erstreckt. Entscheidungen über die Betreuungszeiten sind wie die gesamte Bedarfsplanung Entscheidungen mit
politischem Spielraum. Wenn Bedarfe nicht erfüllen werden, sollten die Eltern über den KEA/StEA ihre Forderungen direkt gegenüber dem Jugendamt artikulieren und bei Bedarf über das Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss in die Kommunalpolitik einbringen.
In wieweit darf der Elternausschuss an der Kita-Konzeption mitarbeiten?
Die Konzeption ist die Verschriftlichung der Arbeitsweise und Schwerpunkte einer Kindertagesstätte und wird im SGB VIII für alle Kitas vorausgesetzt. Sie sollte deshalb allen Eltern und natürlich dem EA bekannt sein. Die Konzeption ist nie fertig, sondern wird stets fortgeschrieben, also den Gegebenheiten der Einrichtung (Rahmenbedingungen, Bedürfnisse) sowie der Entwicklung der frühkindlichen Pädagogik kontinuierlich angepasst. Ist der EA der Auffassung, dass eine Aktualisierung der Konzeption erforderlich ist, so darf der Elternausschuss dahingehend beraten – z.B. indem ein Entwurf einer gewünschten Änderung erarbeitet wird. So kann der EA Kita-Team und Träger unterstützen. Natürlich ist insbesondere der Teil zur „Elternmitwirkung in der Kita“ ein Teil jeder Kita-Konzeption, der in enger Abstimmung mit dem EA erarbeitet werden sollte. Hier kann der EA auch selbst initiativ werden, eigene Vorschläge erarbeiten und dazu das Gespräch mit Träger und Team suchen. In kommunalen Kitas kann es in der Gemeindesatzung verankert sein, dass die Kita-Konzeption vom Gemeinderat genehmigt, angenommen, verabschiedet werden muss. Auch dann muss aber der EA vor der Beschlussfassung zwingend angehört werden. Der EA kann aber auch zu allen anderen Themen die Initiative ergreifen, z.B. dass die Kita Inklusion durch ein entsprechendes pädagogisches Konzept ermöglicht. Wichtig: Eine Konzeption ist immer zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn wichtige Neuerungen oder eine Änderung der Betriebserlaubnis anstehen, z.B. bei Aufnahme von Kindern anderer Altersstufen oder wesentlichen pädagogischen oder baulichen Änderungen. Dazu ist der EA anzuhören. Zusätzlich zur Einbeziehung des Elternausschusses muss die Kita-Konzeption zwingend auch im neuen Kita-Beirat beraten werden.
Darf der EA auch bei Personalentscheidungen mitreden?
Nein. Das ist allein eine Sache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Räumt der Träger aber freiwillig ein Mitspracherecht ein, so darf der Elternausschuss natürlich mitarbeiten, zum Beispiel bei den Bewerbungsgesprächen einer neuen Fachkraft.
Darf der Elternausschuss eine EA-Sitzung auch ohne Leitung und Träger abhalten?
Eigentlich nicht. Das KiTaG gibt in § 9 Abs. 3 sowohl Leitung als auch Trägervertretung ein Teilnahmerecht. Der EA kann aber in besonderen Fällen darum bitten, eine Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ohne Leitung und Träger durchzuführen (z.B. um ein Gespräch mit Leitung oder Träger vorzubereiten). Ggf. kann auch einfach ein informelles Treffen der EA-Mitglieder stattfinden, das keine förmliche EA-Sitzung ist.
Muss der Arbeitgeber mir Zeit für die EA-Arbeit gewähren?
EA-Mitglieder üben ein gesetzlich verankertes Ehrenamt aus. Nach Art. 21 Abs. 1 der Landesverfassung von RLP ist das Ehrenamt eine Bürgerpflicht. Das bedeutet z.B., dass Arbeitgeber im zumutbaren Rahmen die Zeit für die Tätigkeit gewähren müssen.

Der Kita-Beirat

Was bringt uns der Kita-Beirat?
Der Kita-Beirat eröffnet als Diskursforum zwischen den Vertreter:innen aller Gruppen in der Kita die Gelegenheit eines gemeinsamen Austauschs, einer gesicherten Berücksichtigung der Kinderperspektiven sowie der Erarbeitung von Empfehlungen, die von allen getragen werden.
Wie setzt sich der Kita-Beirat zusammen?
Der Kita-Beirat setzt sich in der Regel aus mindestens zwei Mitgliedern des Trägers, der KitaLeitung, der pädagogischen Fachkräfte, der Eltern sowie einer pädagogischen Fachkraft für Kinderperspektiven zusammen.
Wie sind die Stimmanteile des Kita-Beirats verteilt?
Träger: 50 v. H.; Kita-Leitung: 15 v. H.; pädagogische Fachkräfte: 15 v. H.; Eltern: 20 v. H.; Fachkraft für Kinderperspektiven: Keine Stimmanteile.
Warum erhält die Fachkraft für die Perspektive der Kinder (FaKiB) keinen Stimmenanteil?
Alle für die Kita und das Wohl der Kinder Verantwortung tragenden Gruppen haben ein Stimmrecht. Die Fachkraft für die Perspektive der Kinder vertritt die Gruppe der Kinder, die keine Verantwortung für die Einrichtung trägt. Dennoch ist ihre beratende Funktion von großer Bedeutung: Die Perspektive der Kinder, die durch die Fachkraft für die Perspektive der Kinder im Kita-Beirat vertreten wird, soll in die Meinungsbildung und schließlich in die Entscheidungsfindung aller stimmberechtigten Personen mit einfließen (vgl. Art. 12 UN-KRK, § 7 Abs. 1 KiTaG).
Was ist der Unterschied zwischen Elternausschuss und Kita-Beirat?
Der Elternausschuss ist ein Gremium der Eltern, während der Kita-Beirat ein Gremium für alle Verantwortung tragenden Gruppen ist.
Wie oft sollte der Kita-Beirat tagen?
Der Kita-Beirat sollte mindestens einmal pro Jahr tagen. Die Häufigkeit der Sitzungen richtet sich insgesamt nach dem jeweiligen Bedarf in der Kita.
Wer ist verantwortlich für die Bildung des Kita-Beirates?
Die erste Kita-Beiratssitzung findet jeweils ab dem 1.12. eines Jahres statt. In der Regel muss mind. eine Sitzung je Amtszeit des Kita-Beirates abgehalten werden. Der Träger lädt zur ersten Kita-Beiratssitzung ein und legt die Tagesordnung auf Grundlage der von den Vertretungsgruppen im Voraus eingereichten Vorschläge fest. Den Kita-Beirat nicht einzuberufen, ist nicht zulässig.
Wer muss die Wahl der Vertretungsgruppen initiieren?
Jede Vertretungsgruppe trägt die Verantwortung für die Entsendung ihrer Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter:innen und wählt sie aus ihrer Mitte heraus aus. Die Mitglieder werden jeweils im November eines Jahres entsandt. Eine Abwahl durch Neuwahl ist auch während der Amtszeit möglich. Sofern eine Beiratsgruppe (ausgenommen der Träger) keine Vertretung für den Beirat benennt, ist der Beirat dennoch arbeits- und beschlussfähig. Die Vertretungsgruppe kann im Verlauf der Amtszeit nachbenennen.
Welche Bindungskraft haben die vom Kita-Beirat ausgesprochenen Empfehlungen?
Die vom Kita-Beirat ausgesprochenen Empfehlungen sind auf eine gemeinsame Entscheidung von allen Beteiligten in der Kita zurückzuführen und haben deshalb eine hohe Bindungskraft.
Wie mache ich transparent, was der Kita-Beirat bespricht?
Am Ende einer jeden Beiratssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das allen Beteiligten in schriftlicher oder digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus trägt jede Vertretungsgruppe die Verantwortung dafür, dass die im Kita-Beirat besprochenen Inhalte an ihre Gruppe kommuniziert werden.
Wie werden die Perspektiven der Kinder in den Beirat eingebracht?
Die Kinderperspektiven werden insbesondere von der Fachkraft für Kinderperspektiven in den Kita-Beirat eingebracht. Auch die anderen Mitglieder des Beirats, insbesondere die Eltern, sind dazu berechtigt, die Kinderperspektiven aus ihrer Sicht in den Beirat einzubringen.